RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Rechtssatz

Sofern die zukünftige konkrete Nutzung der von einer Widmungsbewilligung betroffenen Grundstücke das Problem aufwerfen sollte, dass zwar eine nach der Flächenwidmung zulässige Nutzung vorliegt, diese aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung mit sich bringt (Hinweis E vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0193), steht dem Nachbarn im Bauverfahren über das konkrete Bauvorhaben mit einem ganz konkreten Verwendungszweck unter Berufung auf das Nachbarrecht gemäß § 61 Abs. 2 lit. d Stmk BauO 1968 betreffend die Abstände (§§ 4 und 53) die Möglichkeit offen, die Festsetzung größerer Abstände gemäß § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 einzufordern. Durch die vorliegende Widmungsbewilligung, die einen Verwendungszweck allgemein im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG festlegt, wird er im Nachbarrecht gemäß § 61 Abs. 2 lit. d Stmk BauO 1968 jedenfalls nicht verletzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X06

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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