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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085Rechtssatz
Sofern die zukünftige konkrete Nutzung der von einer Widmungsbewilligung betroffenen Grundstücke das Problem aufwerfen sollte, dass zwar eine nach der Flächenwidmung zulässige Nutzung vorliegt, diese aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung mit sich bringt (Hinweis E vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0193), steht dem Nachbarn im Bauverfahren über das konkrete Bauvorhaben mit einem ganz konkreten Verwendungszweck unter Berufung auf das Nachbarrecht gemäß § 61 Abs. 2 lit. d Stmk BauO 1968 betreffend die Abstände (§§ 4 und 53) die Möglichkeit offen, die Festsetzung größerer Abstände gemäß § 4 Abs. 3 Stmk BauO 1968 einzufordern. Durch die vorliegende Widmungsbewilligung, die einen Verwendungszweck allgemein im Sinne des § 23 Abs. 5 lit. a Stmk ROG festlegt, wird er im Nachbarrecht gemäß § 61 Abs. 2 lit. d Stmk BauO 1968 jedenfalls nicht verletzt.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X06Im RIS seit
03.12.2001