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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 lite;Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 eine Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses gewährt worden sei, hat nicht zur Folge, dass bei ihm die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 KFG 1967 vorliegen. Eine Befreiung vom Erfordernis gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 kann nach § 109 Abs. 2 leg. cit. nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110283.X02Im RIS seit
05.11.2001