RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0283

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 lite;
KFG 1967 §109 Abs2;
KFG 1967 §116 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 Abs. 2 KFG 1967 eine Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines in Österreich gültigen Reifezeugnisses gewährt worden sei, hat nicht zur Folge, dass bei ihm die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung gemäß § 109 Abs. 1 KFG 1967 vorliegen. Eine Befreiung vom Erfordernis gemäß § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 kann nach § 109 Abs. 2 leg. cit. nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gleichwertige andere Schulausbildung genossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110283.X02

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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