RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Rechtssatz

Darauf, dass aus einer für die Sicherstellung einer einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer erforderlichen Anlage keine unzumutbare Belästigung entsteht, haben die betroffenen Nachbarn einen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch. In der darüber hinausgehenden Frage der in § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Das Vorbringen eines Nachbarn in diesem Zusammenhang, das die ausreichende Dimensionierung der geplanten Anlagen (offenbar einschließlich der öffentlichen Kanalanlage) in Frage stellt, beschäftigt sich ausschließlich mit dieser Frage.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X10

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten