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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085Rechtssatz
Darauf, dass aus einer für die Sicherstellung einer einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer erforderlichen Anlage keine unzumutbare Belästigung entsteht, haben die betroffenen Nachbarn einen subjektiv öffentlichrechtlichen Anspruch. In der darüber hinausgehenden Frage der in § 65 Abs. 1 Stmk BauG 1995 angeordneten einwandfreien Beseitigung der Niederschlagswässer hat der Nachbar kein Mitspracherecht. Das Vorbringen eines Nachbarn in diesem Zusammenhang, das die ausreichende Dimensionierung der geplanten Anlagen (offenbar einschließlich der öffentlichen Kanalanlage) in Frage stellt, beschäftigt sich ausschließlich mit dieser Frage.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X10Im RIS seit
03.12.2001