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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Die individuelle Norm einer Auflage muss wie eine generelle Norm ausgelegt werden. Auch für die Auslegung einer Auflage gilt daher, dass zunächst die verbale und die grammatikalische Methode zur Ermittlung ihres Inhalts heranzuziehen sind (Hinweis E vom 29. April 1997, Zl. 96/05/0158).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060103.X01Im RIS seit
03.12.2001