RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 liti;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/06/0201 E 16. Oktober 1997 RS 1 (hier ohne letzten Satz, hier ohne Bezugnahme auf die Versorgung mit Trinkwasser)

Stammrechtssatz

§ 61 Abs 2 lit i Stmk BauO 1968 räumt nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der ABSTÄNDE zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen ein, nicht jedoch ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei. Es besteht kein Grund von der stRsp abzurücken, nach der § 1 Stmk BauO 1968 keine subj öff Nachbarrecht begründet (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0131, 0132 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X07

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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