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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/06/0201 E 16. Oktober 1997 RS 1 (hier ohne letzten Satz, hier ohne Bezugnahme auf die Versorgung mit Trinkwasser)Stammrechtssatz
§ 61 Abs 2 lit i Stmk BauO 1968 räumt nur ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abwasserbeseitigung bezüglich der ABSTÄNDE zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenzen ein, nicht jedoch ein Mitspracherecht dahingehend, daß die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Trinkwasser für den Widmungsgrund gewährleistet sei. Es besteht kein Grund von der stRsp abzurücken, nach der § 1 Stmk BauO 1968 keine subj öff Nachbarrecht begründet (Hinweis E 17.6.1992, 87/06/0131, 0132 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X07Im RIS seit
03.12.2001