RS Vfgh 2002/9/30 B1115/02

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Veröffentlicht am 30.09.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Wiederaufnahmeanträgen wegen (angeblicher) Befangenheit eines verfahrensbeteiligten Mitglieds des VfGH (Präsident)

Rechtssatz

Der Antragsteller bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch nicht der Sache nach auf einen solchen.

Entscheidungstexte

  • B 1115/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2002 B 1115/02

Schlagworte

VfGH / Befangenheit, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1115.2002

Dokumentnummer

JFR_09979070_02B01115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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