RS Vwgh 2001/9/20 98/11/0307

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Im Einzelfall muss nachvollziehbar sein, warum Testergebnisse eines Probanden nach Auffassung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle außerhalb der Norm liegen (Hinweis E 21. April 1998, Zl. 96/11/0190). Im vorliegenden Fall waren Grundlage der Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen des Beschwerdeführers offenbar die bei den einzelnen Tests erzielten Testwerte zu den Punkten "Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Beobachtungsfähigkeit", "Reaktionsverhalten", "Sensomotorik", "Intelligenz" und "Persönlichkeit". Die daraus abgeleiteten Beurteilungen der einzelnen Leistungsfunktionen sind allerdings mangels Angabe der der jeweiligen Beurteilung zu Grunde gelegten, nach dem Erkenntnisstand der Verkehrspsychologie maßgebenden Grenzwerte nicht nachvollziehbar. Hinzu tritt, dass den beigefügten Bewertungen wie "Nicht normgerechte Leistungen", "Unterdurchschnittliche Leistung", "Nicht normgerechte Reaktionssicherheit und reaktive Belastbarkeit", "In allen Geschwindigkeitsstufen überdurchschnittlich viele Reaktionsauslassungen", mangels Bezugnahme auf den jeweiligen Grenzwert nicht entnehmbar ist, ob (und in welchem Ausmaß) dieser erreicht oder verfehlt wurde.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998110307.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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