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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall der Landeshauptmann angesichts der vom Besitzer einer Lenkerberechtigung selbst vorgelegten ärztlichen Unterlagen und des, wenn auch äußerst knapp gehaltenen, amtsärztlichen Gutachtens im erstinstanzlichen Entziehungsverfahren vor dem Hintergrund des § 31 KDV 1967 die Auffassung vertreten durfte, es bedürfe zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Besitzers der Lenkerberechtigung eines psychiatrischen Befundes (Hinweis E 3. Juli 1990, 90/11/0063). Sollte der Besitzer der Lenkerberechtigung einen bereits vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrgenommen haben, so bestünden auch gegen die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 (diese Bestimmung bietet der Behörde eine Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkerberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Entziehung der Lenkerberechtigung verhindert; Hinweis E 24. September 1991, 91/11/0020) durch den Landeshauptmann keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110286.X03Im RIS seit
05.11.2001