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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Verbrechen nach dem SMG 1997 sind zwar wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich. Dies führt aber nicht dazu, dass jedenfalls - ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - eine Entziehungsdauer von mehreren Jahren festzusetzen ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass sich das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen nach § 28 Abs. 2 erster Fall SMG 1997 ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen hat, das - insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen, betrifft - zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln gehört. Dies hat letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit der Straftat und damit auf die Entziehungsdauer (Hinweis E 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0200, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110235.X04Im RIS seit
27.11.2001