RS Vwgh 2001/9/20 2001/07/0066

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L63006 Rinderzucht Tierzucht Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
TierzuchtG Stmk 1993 §7;

Rechtssatz

Liegt ein nachträglich (nach Einbringung des Antrages) eingetretener Mangel des Anbringens vor, weil für die Entscheidung über den Antrag erforderliche Angaben fehlen, dann hat die Behörde den Antragsteller unter Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, diese Angaben nachzuholen. § 13 Abs. 3 AVG unterscheidet nämlich nicht zwischen Mängeln, die bereits dem ursprünglichen Anbringen anhaften und solchen, die erst später eintreten. Die Bestimmung ist daher auf beide Arten von Mängeln anzuwenden.(Hier: Verfahren nach § 7 Stmk TierzuchtG 1993)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070066.X01

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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