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L63006 Rinderzucht Tierzucht SteiermarkNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Liegt ein nachträglich (nach Einbringung des Antrages) eingetretener Mangel des Anbringens vor, weil für die Entscheidung über den Antrag erforderliche Angaben fehlen, dann hat die Behörde den Antragsteller unter Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, diese Angaben nachzuholen. § 13 Abs. 3 AVG unterscheidet nämlich nicht zwischen Mängeln, die bereits dem ursprünglichen Anbringen anhaften und solchen, die erst später eintreten. Die Bestimmung ist daher auf beide Arten von Mängeln anzuwenden.(Hier: Verfahren nach § 7 Stmk TierzuchtG 1993)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070066.X01Im RIS seit
19.12.2001