RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs1 idF 1994/100;
ÄrzteGNov 1994;
B-VG Art140;

Rechtssatz

Gegen die Bestimmung, dass das am 10. Februar 1994 kundgemachte Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/1994 (in den im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen) rückwirkend mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist, bestehen aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die aus der langjährigen Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erworbenen Anwartschaften des Beschwerdeführers wurden nämlich durch das zitierte Bundesgesetz nicht berührt. Die über Antrag des Beschwerdeführers erfolgte, offensichtlich gegen § 75 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 100/1994 verstoßende "Befreiung" des Beschwerdeführers von der Mitgliedschaft im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds dieser Ärztekammer bewirkt nach den anzuwendenden Bestimmungen nicht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110219.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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