RS Vwgh 2001/9/20 2001/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Art42 Abs1;
AWG 1990 §35a Abs1;
AWG 1990 §35a;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z25;
EURallg;

Rechtssatz

Mit der Entscheidung 94/774/EG der Kommission vom 24. November 1994 wurde gemäß Art. 42 Abs. 1 31993R0259 Abfälle-VerbringungsV eine Regelung über den einheitlichen Begleitschein getroffen, der zur Notifizierung und Begleitung von Abfallverbringungen verwendet werden und als Beseitigungs- bzw. Verwertungsbescheinigung fungieren soll. Diese Entscheidung determiniert den Inhalt des Notifizierungsbegleitscheines. § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 AWG 1990 stellt eine Verbringung von Abfällen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß § 35a nicht entspricht, unter Strafe. Im § 35a Abs. 1 erster Satz AWG 1990 ist der Notifizierungsbegleitschein erwähnt, aber nicht näher ausgeführt. Die nähere Ausführung ergibt sich aus der Entscheidung 94/774/EG. Über § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 und § 35a Abs. 1 erster Satz AWG 1990 wird ein Verstoß gegen den Inhalt des in der Kommissionsentscheidung festgelegten Notifizierungsbegleitscheines unter Strafe gestellt. Es trifft daher nicht zu, dass die Verbringung von Abfällen, die mit dem Notifizierungsbegleitschein nicht übereinstimmen, nicht unter § 39 Abs. 1 lit. b Z. 25 in Verbindung mit § 35a AWG 1990 fällt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070036.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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