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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;Rechtssatz
Das Unterschreiten der in § 4 Abs. 4 KDV 1967 vorgesehenen Mindestprofiltiefe allein bewirkt noch nicht, dass eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 vorliegt. Letztere Bestimmung stellt darauf ab, ob der technische Zustand und die weitere Verwendung des gelenkten Fahrzeugs eine Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinn des § 58 Abs. 1 KFG 1967 darstellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0037, unter Rückgriff auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Juni 1973, VfSlg 7091/1973, näher dargelegt hat, stellt nicht jeder anlässlich einer Überprüfung vorgefundene Mangel eines Fahrzeugs, der die Ursache des nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustandes desselben bildet, schon einen solchen dar, bei dessen Vorliegen die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110048.X02Im RIS seit
27.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008