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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/15/0119 2001/15/0120Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat als Ende der Beschwerdefrist den 25. April& 2001 anstatt richtig den 24. April 2001 in den Terminkalender eingetragen. Dabei hat er sich, wie sich aus der vorgelegten Kopie der entsprechenden Seite des Fristenbuches ergibt, nicht nur "in einer Zeile geirrt"; die Eintragung ist vielmehr einige Zeilen unterhalb des für den 24. April 2001 vorgesehenen Feldes, etwa in der Mitte des für den 25. April 2001 vorgesehen Feldes vorgenommen worden. Dazu kommt, dass das Kalenderblatt (DIN A 4) nur Raum für drei Tage (Mo, Di, Mi) aufweist. Die in Rede stehende unrichtige Eintragung muss darauf zurückgeführt werden, dass der Rechtsanwalt der Fristberechnung bzw -eintragung nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat. Die im gegebenen Zusammenhang - noch dazu bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengen Maßstabes - erforderliche und zumutbare Sorgfalt hätte es notwendig gemacht, die Berechnung der Beschwerdefrist und deren Eintragung noch einer nachträglichen Kontrolle zu unterziehen (Hinweis B 21. Juli 1994, 94/18/0359, 0360), zumal der Rechtsanwalt als berufsmäßiger Parteienvertreter im Hinblick auf seine Vertrautheit mit dem Vorgang der Fristenberechnung um die dabei geradezu regelmäßig auftretende Gefahr von Fehlleistungen wissen musste (Hinweis B 23. April 1990, 90/19/0179).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150079.X01Im RIS seit
24.01.2002