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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193Rechtssatz
Eine den Begriff des Versorgungsgebietes iSd § 100 Abs 1 lit f WRG 159 willkürlich einengende Betrachtungsweise (hier überschreitet das Versorgungsgebiet der Stadt Wien jedenfalls die in § 100 Abs 1 lit f WRG 1959 genannte Zahl; es wird jedoch von den Bf die Ansicht vertreten, dass der Großteil der Wiener Bevölkerung mit Wasser im Wege anderer Wasserleitungen versorgt werde und dass die dritte Wiener Wasserleitung nur geeignet sei, ein Versorgungsgebiet von weit weniger als 400.000 Einwohnern zu versorgen) ist fehl am Platz (Hinweis E VfGH 6. März 1972, VfSlg 6665/1972). Maßgeblich ist die Zahl der projektsgemäß versorgten Menschen. Diese Zahl wird im vorliegenden Fall durch die Bevölkerungszahl von Wien bestimmt und nicht von der wie immer zu beurteilenden Leistungsfähigkeit der Versorgungsanlage.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997070019.X02Im RIS seit
19.12.2001