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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 1990 §35 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0174 E 21. Dezember 1993 RS 3(Hier liegt ein solcher Fall vor. Der Besch wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit b Z 25 iVm §§ 35 und 35a AWG 1990 bestraft. § 35 AWG 1990 enthält keinen selbständigen Straftatbestand. Im Strafkatalog des § 39 AWG 1990 kommt lediglich eine nicht mehr im § 35 enthaltene Bestimmung (Abs. 3 und 4) vor, nicht aber der geltende Text des § 35 AWG 1990. § 35 stellt somit keine eigenständige Strafbestimmung dar. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit § 35a, auf den sie auch verweist, und stellt die Grundlage für die Notifizierung dar. Ihre Zitierung in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.)Stammrechtssatz
Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (Hinweis E 19.9.1984, 83/04/0112, VwSlg 11528 A/1984).
Schlagworte
BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070036.X02Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017