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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art94Leitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen Bescheide der Elektrizitäts-Control Kommission betreffend die Zurückweisung von Anträgen auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens mangels Legitimation; Außerkrafttreten des Bescheides bei Anrufung des Gerichts gesetzlich vorgesehenRechtssatz
Wenn durch die Anrufung des Gerichts zur Entscheidung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche auf Leistung des Systemdienstleistungsentgelts zustehen, also zur Entscheidung der "eigentlichen Sache", der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Streitschlichtungsantrags mangels Zuständigkeit) außer Kraft tritt, kommt das Gericht nicht in die Lage, "über eine verfahrensrechtliche Frage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden" (wie in VfSlg 7273/1974, wo mit dieser Begründung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung bejaht wurde; zum vorliegenden Fall siehe VwGH v 22.10.92, Z92/06/0199). Deshalb gebietet die Verfassung, insb. Art94 B-VG, für den vorliegenden Fall keine einschränkende Auslegung des nicht zwischen verfahrensrechtlichen und anderen Bescheiden differenzierenden Gesetzeswortlauts (vgl die im Ergebnis gleiche Beurteilung der Rechtslage gemäß §77 Abs1 OÖ JagdG im Beschluss des VwGH vom 16.02.94, Z93/03/0308). Damit ist die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den bekämpften Bescheid außer Kraft zu setzen und geltend gemachte Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, gesetzlich vorgesehen, weshalb keine Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof besteht.
Kein Vorliegen selbständiger verfahrensrechtlicher Bescheide wie in VfSlg 14972/1997.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Kompetenz sukzessive, VfGH / Legitimation, Gerichtsbarkeit Trennung von der VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B633.2002Dokumentnummer
JFR_09978999_02B00633_01