RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Nachbarn ist auch im Widmungsbewilligungsverfahren (wie im Baubewilligungsverfahren) nach den Bestimmungen der Stmk BauO 1968 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E VS vom 3. Dezember 1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980). Wegen dieser Einschränkung des Mitspracherechtes können Nachbarn auch Verfahrensmängel nur so weit geltend machen, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden können. Durch die (bloße) Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner Rechtssphäre wird dem Nachbarn in diesem Sinne zwar die prozessuale (Partei)Stellung eingeräumt, dies sagt aber noch nichts über die materielle Berechtigung seiner Einwendungen aus, weil nur das tatsächlich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben kann, ob und inwieweit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte verletzt würden (Hinweis E vom 15. September 1994, Zl. 91/06/0217).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X02

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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