RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0119

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §142 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass zwar die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer - der (bloß) wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB schuldig erkannt wurde - sei zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (und auch im Sinne des § 25 Abs. 3 erster Satz FSG 1997 für mindestens drei Monate) verkehrsunzuverlässig gewesen, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Die der Festsetzung der Entziehungszeit zugrunde liegende Prognose, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit frühestens nach zwei Jahren ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides wiedererlangen, erweist sich aber als verfehlt. Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt wieder erlangen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110119.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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