RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
beobachten
merken

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs4;
FSG 1997 §7 Abs5;

Rechtssatz

Die Tatsache, dass die im § 7 Abs. 4 FSG 1997 beispielsweise angeführten Tatsachen im § 7 Abs. 5 FSG 1997 nicht genannt sind, beruht auf einem offenbaren legistischen Versehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0188). Diese Kriterien sind auch für die Prognose betreffend den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110119.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten