RS Vfgh 2002/10/2 V84/01

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Veröffentlicht am 02.10.2002
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Index

54 Außenhandel
54/02 Außenhandelsgesetz 1984

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
AußenhandelsG 1995 §3
AußenhandelsG 1995 §5 Abs3
AußenhandelsG 1995 §8
AußenhandelsV §6 Abs1

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die in der Außenhandelsverordnung festgelegte Bewilligungspflicht der Überlassung und Vermittlung verschiedener Waffen, militärischer Geräte, Ausrüstungsgegenstände und sonstiger Wirkstoffe; Ermittlung der Bewilligungskriterien möglich; besondere Behandlung dieser Warengruppe sachlich gerechtfertigt; Zulässigkeit der Regelung der Überlassung und Übermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren im vorliegenden Fall

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit und keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch in §6 Abs1 AußenhandelsV festgelegte Bewilligungspflicht der Überlassung und Vermittlung verschiedener Waffen, militärischer Geräte, Ausrüstungsgegenstände und sonstiger Wirkstoffe.

Da §6 Abs1 AußenhandelsV zu Recht nur auf §5 Abs3 AußenhandelsG 1995 gestützt sein kann, können die Bewilligungskriterien nur in §8 Abs1 Z2 AußenhandelsG 1995 enthalten sein, da nur diese Norm sich auf Verordnungen nach §5 Abs3 leg cit bezieht.

Der Gesetzgeber beschränkt zwar die Bewilligungspflicht in einer nach §5 Abs1 leg cit erlassenen Verordnung auf die Aus- oder Einfuhr von Waren im engeren Sinn, bezieht hingegen in einer Verordnung nach §5 Abs3 leg cit zusätzlich die Überlassung und Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren in die Bewilligungspflicht ein, obwohl nach §8 AußenhandelsG 1995 in beiden Fällen bei der Bewilligung auf völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs Bedacht zu nehmen ist. Für die durch Verordnungen nach §5 Abs3 AußenhandelsG 1995 erfaßten Waren können, da sie ein besonderes Gefahrenpotential beinhalten, spezielle völkerrechtliche Verpflichtungen und außenpolitische Interessen beachtlich sein und es bestehen daher auch sachliche Gründe für eine besondere Behandlung dieser Warengruppe.

Es ergibt sich schon aus dem Zweck der Novelle BGBl 469/1992 sowie aus der grundsätzlichen Regelung der Bewilligungspflicht in §3 Z3 AußenhandelsG 1995, die sich ausdrücklich auf die nach §5 Abs3 leg cit zu erlassende Verordnung bezieht, daß damit auch die Überlassung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren zur Verbringung in ein anderes Land sowie die Vermittlung von Warenlieferungen außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gemeint ist, sofern sie durch Personen erfolgt, die im Anwendungsgebiet ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Eine Verordnung nach §5 Abs3 AußenhandelsG 1995 kann unter diesen Voraussetzungen somit zulässigerweise auch die Überlassung und Vermittlung von außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft befindlichen Waren regeln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Außenhandel, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V84.2001

Dokumentnummer

JFR_09978998_01V00084_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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