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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Mit der Eintragung der Verschmelzung geht die übertragende Gesellschaft unter (vgl den hg Beschluss vom 22. April 1998, 97/13/0210, sowie das hg Erkenntnis vom 22. Juni 2001, 2001/13/0051), Gesamtrechtsnachfolger ist die aufnehmende Gesellschaft. Die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde ist an eine nicht mehr existente Person (die übertragende Gesellschaft) gerichtet und vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten. Da der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde kein Bescheidcharakter zukommt, war die vorliegende, von der übernehmenden Gesellschaftaft erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150152.X01Im RIS seit
02.11.2004