RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Anwendung des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 ZustG nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie z.B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes. Die "berufliche" Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist keine vorübergehende Abwesenheit (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0128, sowie vom 20. Juni 1994, Zl. 94/10/0022; jeweils mwN). Es kommt daher nicht darauf an, ob er sich zum genauen Zeitpunkt (Uhrzeit) der Zustellversuche im Ausland aufgehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110130.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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