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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob die absolvierte Psychotherapieausbildung einer solchen nach dem PsychotherapieG im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gleichzuhalten ist, setzt auf einem Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen über die absolvierte Ausbildung voraus.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110013.X02Im RIS seit
05.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015