RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §52;
PsychotherapieG §26 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage, ob die absolvierte Psychotherapieausbildung einer solchen nach dem PsychotherapieG im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gleichzuhalten ist, setzt auf einem Sachverständigengutachten beruhende Sachverhaltsfeststellungen über die absolvierte Ausbildung voraus.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110013.X02

Im RIS seit

05.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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