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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde das Entziehungsverfahren schon vor Inkrafttreten des FSG 1997 rechtskräftig abgeschlossen und stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederausfolgung seines Führerscheines hingegen erst nach Inkrafttreten des FSG 1997, so sind mangels Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem KFG 1967 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 die Bestimmungen des FSG 1997 anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110162.X01Im RIS seit
29.11.2001