RS Vwgh 2001/9/20 99/11/0162

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
FSG 1997 §41 Abs1;
KFG 1967;
VwRallg;

Rechtssatz

Wurde das Entziehungsverfahren schon vor Inkrafttreten des FSG 1997 rechtskräftig abgeschlossen und stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederausfolgung seines Führerscheines hingegen erst nach Inkrafttreten des FSG 1997, so sind mangels Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem KFG 1967 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FSG 1997 die Bestimmungen des FSG 1997 anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110162.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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