RS Vwgh 2001/9/20 2001/15/0106

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle des Begleitschreibens hätte der Wirtschaftstreuhänder bemerken müssen, dass der angefochtene Bescheid nicht unter den Unterlagen angeführt ist. Er hätte daher das Begleitschreiben nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jene Unterlagen abgefertigt werden werden, die im Begleitschreiben angeführt sind (Hinweis B 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150106.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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