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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Bei einer auch nur flüchtigen Kontrolle des Begleitschreibens hätte der Wirtschaftstreuhänder bemerken müssen, dass der angefochtene Bescheid nicht unter den Unterlagen angeführt ist. Er hätte daher das Begleitschreiben nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jene Unterlagen abgefertigt werden werden, die im Begleitschreiben angeführt sind (Hinweis B 31. Oktober 2000, 2000/15/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150106.X01Im RIS seit
18.02.2002