RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0140

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E VS 30. Mai 1996, Zl. 94/05/0370, VwSlg 14475 A/1996, dargelegt hat, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 AVG, dass die Behörden, aus welchem Grund auch immer und auf welchem Wege ihnen eine Berufung vorgelegt wird, in dem Fall, dass sie sich für nicht zuständig erachten, von Amts wegen wahrzunehmen haben, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der betreffenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist. Die Behörde, der eine Berufung ihrer Auffassung nach zu Unrecht vorgelegt wird, ist hingegen nicht ermächtigt, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110140.X02

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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