RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §43 Abs1;

Rechtssatz

Die Verhängung einer bedingten Strafe spielt bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidende Rolle (Hinweis E 24. August 1999, Zl. 99/11/0166, mwN). Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, dass sich die von der Behörde bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht mit jenen zur Gänze decken, die für das Gericht bei der Entscheidung betreffend die bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB von Bedeutung sind. So sind z. B. für die von der Kraftfahrbehörde zu treffende Entscheidung das Ausmaß der Freiheitsstrafe sowie Gesichtspunkte der Generalprävention nicht maßgebend. Soweit aber in § 43 Abs. 1 StGB von der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers, seiner Schuld, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat die Rede ist, kann es sich dabei im Einzelfall sehr wohl um Umstände handeln, welche die in § 7 Abs. 5 FSG 1997 genannten Wertungskriterien, insbesondere die Verwerflichkeit der strafbaren Handlung sowie die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110235.X03

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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