Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §9 Abs2;Rechtssatz
Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn Organträger und Organ eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der das Organ dem Organträger untergeordnet ist (Hinweis E 19. Juli 2000, 98/13/0117). Beweisanzeichen hierfür sind zB Vertrieb der Erzeugnisse des Organträgers, Wareneinkauf, Lieferung der Rohstoffe und Preisfestsetzung durch den Organträger. Wesentlich ist, dass der Organträger einen tatsächlichen Einfluss ausübt und die gegenseitige Verflechtung nicht bloß kapitalistischer, sondern auch wirtschaftlicher Art ist. Es muss ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Gesellschaften bestehen. Ihre Tätigkeiten müssen aufeinander abgestellt sein, sie müssen sich gegenseitig ergänzen (Hinweis E 23. Mai 1978, 1620/75; E 29. Mai 2001, 96/14/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150007.X02Im RIS seit
23.01.2002