RS Vfgh 2002/10/2 B1653/99

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Veröffentlicht am 02.10.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art5
Wr BauO 1883 §10
Wr BauO 1930 §17
Wr BauO 1930 §58 Abs2 litd

Leitsatz

Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Festsetzung einer Entschädigung für zuviel abgetretenen Straßengrund; vertretbare Annahme der Verwirklichung des Zweckes der Abtretung mehr als 30 Jahre vor Änderung des Bebauungsplanes zur Schaffung von öffentlichen Erholungsflächen; keine Bedenken gegen die Regelungen der Wr BauO 1930 hinsichtlich der 30-jährigen Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen

Rechtssatz

Eine Abtretung von Grundflächen zu Verkehrsflächen anlässlich einer Abteilungsbewilligung stellt eine Enteignung dar.

Gegen eine Regelung, die - wie §58 Abs2 Wr BauO 1930 - den Anspruch auf Rückgängigmachung von einer entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes abhängig macht, bestehen keine Bedenken. Auch der Umstand, dass §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 dann, wenn "die seinerzeit gegenüber der neuen Verpflichtung zuviel abgetretene Grundfläche nicht in den Bauplatz oder in das Baulos" fällt - wenn also der durch die Abtretung Belastete die abgetretenen Flächen nicht mit seinem Grundstück vereinigen kann und sie daher für ihn nicht verwendbar sind -, anstelle einer Rückstellung der Grundflächen in das Eigentum des durch die Abtretung Belasteten die Leistung einer "Geldentschädigung in der Höhe des vollen Grundwertes" vorsieht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung des §58 Abs2 litd entspricht insofern ohne Zweifel den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der Sicht des Eigentumsschutzes, als sie die Rückgängigmachung einer Abtretung nicht nur dann vorsieht, wenn ihr Zweck (Errichtung der Verkehrsfläche) nie verwirklicht wurde, sondern auch, wenn eine bereits errichtete Verkehrsfläche in einem geänderten Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen ist.

Der letzte Satz des §58 Abs2 litd Wr BauO 1930 steht deshalb nicht im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, weil er einen Anspruch auf Rückgängigmachung einer Grundabtretung nur in Fällen ausschließt, in denen der Abtretungszweck zu irgendeinem Zeitpunkt verwirklicht und erst mehr als 30 Jahre nach dessen Verwirklichung aufgegeben wurde. Wurde der Abtretungszweck niemals verwirklicht, führt eine Änderung des Bebauungsplanes, die zur Herstellung von Verkehrsflächen abgetretene Grundflächen nicht mehr als solche ausweist, jedenfalls zur Entstehung von Ansprüchen auf "Rückgängigmachung" (ev. in Form einer Geldentschädigung) - ohne Bindung an eine Frist.

Wenn die Abtretung während der Geltung der Wr BauO 1930 vorgeschrieben wurde, wird im Regelfall die Verwirklichung des Abtretungszwecks und damit der Beginn des Fristenlaufs schon dann anzunehmen sein, wenn ein bescheidmäßiger Auftrag zur Übergabe der Grundflächen - der ja erst zum Ausbau der Straße erteilt werden darf - ergangen, rechtskräftig geworden und befolgt worden ist. Wenn die Abtretung schon vor Geltung der Wr BauO 1930 verfügt wurde, gebietet §58 Abs2 litd, autonom zu überprüfen, ob die von einer Änderung des Bebauungsplans betroffenen ehemaligen "Verkehrsflächen" vor der Änderung zu irgendeinem Zeitpunkt dem Abtretungszweck gedient haben, um den Beginn des Laufs der Frist anzunehmen.

Die durchgeführten Ermittlungen ergaben (zwar), dass "die unentgeltlich abgetretenen Grundflächen bereits weit länger als 30 Jahre im phys. Besitz der Stadt Wien als Park stehen". Die belangte Behörde konnte jedoch vertretbarer Weise annehmen, dass der Zweck der Abtretung mehr als 30 Jahre vor der Änderung des Bebauungsplans verwirklicht wurde - dies insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtslage zur Zeit der Abtretung (vgl §10 Wr BauO 1883), die unentgeltliche Abtretungen auch zur Schaffung von öffentlichen Erholungsflächen in gewissem Umfang - unter dem Titel der "Eröffnung neuer Plätze" - vorsah.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Grundabtretung, Verkehrsflächen, Enteignung, Entschädigung, Rückgängigmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1653.1999

Dokumentnummer

JFR_09978998_99B01653_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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