RS Vwgh 2001/9/20 2001/07/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des § 1 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070033.X03

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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