RS Vwgh 2001/9/20 2000/15/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;

Rechtssatz

Nach § 19 EStG 1988 sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Wird die Auszahlung eines fälligen Betrages auf Wunsch des Empfängers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist, dann verfügt der Empfänger damit über den Betrag. Dieser Betrag ist daher bereits in diesem Zeitpunkt und nicht erst mit der späteren Auszahlung zugeflossen (Hinweis E 9.11.1998, 95/14/0160). Der Vertreter einer juristischen Person hat grundsätzlich auch die tatsächliche Verfügungsmacht über zu seinen Gunsten ausgestellte Gutschriften inne (Hinweis E 20.6.1990, 89/13/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000150039.X04

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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