RS Vwgh 2001/9/20 2000/11/0283

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 lite;
KFG 1967 §109 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass eine berufliche Tätigkeit keine Schulausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) darstellt, und auch der vom Beschwerdeführer absolvierte zweieinhalb Jahre dauernde "freiwillige Kurs" (private Lehrgang) nicht als Schulausbildung angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110283.X03

Im RIS seit

05.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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