RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §2 liti;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Eigentümer eines Straßengrundstückes einer öffentlichen Straße kommt im Bauverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 25. April 1978, Zl. 794/78, ergangen zur Tiroler Bauordnung, sowie E vom 26. April 1984, Zl. 82/06/0110, und E vom 22. Februar 1996, Zl. 96/06/0015, beide ergangen zum Vorarlberger Baugesetz 1972).Es kann für die Beurteilung der Stellung des Eigentümers einer Grundfläche, die als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist, im Lichte des baurechtlichen Nachbarrechtes keinen Unterschied machen, ob das als Verkehrsfläche gewidmete Grundstück auch tatsächlich zur Gänze für die bauliche Herstellung der Straße verwendet wurde bzw. ob das gesamte Grundstück zur Straße im straßenrechtlichen Sinn gehört. Ausschlaggebend ist die raumordnungsrechtliche Widmung.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060033.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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