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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Eigentümer eines Straßengrundstückes einer öffentlichen Straße kommt im Bauverfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E vom 25. April 1978, Zl. 794/78, ergangen zur Tiroler Bauordnung, sowie E vom 26. April 1984, Zl. 82/06/0110, und E vom 22. Februar 1996, Zl. 96/06/0015, beide ergangen zum Vorarlberger Baugesetz 1972).Es kann für die Beurteilung der Stellung des Eigentümers einer Grundfläche, die als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist, im Lichte des baurechtlichen Nachbarrechtes keinen Unterschied machen, ob das als Verkehrsfläche gewidmete Grundstück auch tatsächlich zur Gänze für die bauliche Herstellung der Straße verwendet wurde bzw. ob das gesamte Grundstück zur Straße im straßenrechtlichen Sinn gehört. Ausschlaggebend ist die raumordnungsrechtliche Widmung.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060033.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009