RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060201.X01

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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