RS Vwgh 2001/9/20 98/15/0151

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z16;

Rechtssatz

Der zweite Halbsatz des § 3 Abs 1 Z 16 EStG 1988, wonach Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, betrifft alle im ersten Halbsatz genannten Formen freiwilliger sozialer Zuwendungen (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0178, VwSlg 6358 F/1988, zur vergleichbaren Bestimmung des EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150151.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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