RS Vwgh 2001/9/20 97/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §12 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/07/0030 97/07/0103 97/07/0154 97/07/0158 97/07/0190 97/07/0193

Rechtssatz

Das Recht des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstückes durch Absinken des Grundwasserspiegels hat im Wasserrechtsgesetz eine besondere Ausgestaltung durch die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 erhalten. Verfolgbar ist vom Grundeigentümer allein das subjektivöffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung der Vorhaben entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hat vielmehr zu einer Entschädigungspflicht an den Grundeigentümer zu führen, deren Bestand sich aber einer Zuständigkeit des VwGH im Grunde der Bestimmungen des § 117 WRG 1959 entzieht (E 21. November 1996, 96/07/0196). Eine zur Aufhebung eines bekämpften Bescheides (hier: Bewilligung der dritten Wiener Wasserleitung) führende Rechtswidrigkeit kann daher in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn mit diesem Bescheid der im § 12 Abs. 4 Satz 1 WRG 1959 festgeschriebene Anspruch des Grundeigentümers verletzt wird, dass sein Grundstück durch die Änderung des Grundwasserstandes ungeachtet eintretender Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit weiterhin auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070019.X03

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten