RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0201

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Stmk BauG 1995 enthält, ebenso wie die Stmk BauO 1968, keine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung von Bauaufträgen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu § 70a Stmk BauO 1968 ausgesprochen hat, kommt auch im Rahmen des Stmk BauG 1995 daher die Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes grundsätzlich nicht in Betracht (Hinweis E vom 20. September 2001, Zl. 99/06/0198). Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann lediglich auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Änderung zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens bzw. einer Änderung vom übrigen Vorhaben trennbar sind (Hinweis E vom 20. September 2001, Zl. 99/06/0198). Bei dieser Rechtslage kommt aber auch angesichts des Umstandes, dass die Verpflichteten nachträglich Baubewilligungen für Bauführungen an der selben Stelle, an der sich das vom Bauauftrag, der vollstreckt werden soll, erfasste Bauwerk befindet, erwirkt haben, die aber das tatsächlich errichtete Bauwerk nicht decken, die Erlassung eines bloß auf eine teilweise Beseitigung gerichteten Auftrags oder eines Auftrages auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes nicht in Betracht, zumal eine Trennbarkeit im obigen Sinn nicht erkennbar ist. Der das ganze Bauwerk betreffende Bauauftrag ist daher weiterhin vollstreckbar.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060201.X02

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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