RS Vwgh 2001/9/20 98/15/0038

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 2002, S 168-171;

Rechtssatz

Das Fehlen der Geschäftsfähigkeit eines Senatsmitgliedes im Zeitpunkt der kollegialen Beschlussfassung über die Berufung könnte eine Tatsache sein, aus welcher sich die unrichtige Zusammensetzung des Senates und damit die Unzuständigkeit der Behörde ergäbe. Keinen Einfluss auf die Richtigkeit der Senatszusammensetzung hat es hingegen, ob das Senatsmitglied in der Folge auf Grund geistiger Mängel aus seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis entlassen bzw in den Ruhestand versetzt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150038.X02

Im RIS seit

23.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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