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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend den Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionen aus öffentlichen Mitteln infolge rechtskräftig entschiedener Sache bzw betreffend die Verpflichtung zur Leistung von Sicherungsbeiträgen von Dienstordnungspensionen der Bediensteten der Sozialversicherungsträger infolge zumutbaren Umwegs über eine Rückforderung entrichteter Beiträge im Wege der Arbeits- und SozialgerichtsbarkeitRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §73 Abs1a, §460c sowie den Ausdruck "460c samt Überschrift" in §589 Abs2 ASVG idF BudgetbegleitG 2001.
Zurückweisung des Antrags hins. §73 Abs1a ASVG wegen rechtskräftig entschiedener Sache infolge Aufhebung der Bestimmung mit E v 28.06.02, G8/02.
Es steht der Antragstellerin offen, die von der ihr gebührenden "Dienstordnungspension" in Abzug gebrachten Sicherungsbeiträge beim zuständigen ordentlichen Gericht (als Arbeits- und Sozialgericht) einzuklagen und im Verfahren vor dem in zweiter Instanz einschreitenden Gericht - Bezug nehmend auf ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §460c (bzw §589 Abs2) ASVG - anzuregen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sozialversicherung, Krankenversicherung, Beitragspflicht, Rechtskraft, VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G213.2002Dokumentnummer
JFR_09978993_02G00213_01