RS Vwgh 2001/9/20 2001/15/0031

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §240 Abs3;
BAO §311 Abs2;
BAO §50 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Erstattungsantrag an ein unzuständiges Finanzamt gerichtet, das diesen an das zuständige Finanzamt weiterleitet, so erfolgt iSd § 50 Abs 1 BAO die Weiterleitung des Erstattungsantrages auf Gefahr des Antragstellers, weswegen die im § 311 Abs 2 BAO normierte Frist erst mit Einlangen des Erstattungsantrages beim zuständigen Finanzamt zu laufen beginnt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150031.X01

Im RIS seit

24.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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