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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §240 Abs3;Rechtssatz
Wird ein Erstattungsantrag an ein unzuständiges Finanzamt gerichtet, das diesen an das zuständige Finanzamt weiterleitet, so erfolgt iSd § 50 Abs 1 BAO die Weiterleitung des Erstattungsantrages auf Gefahr des Antragstellers, weswegen die im § 311 Abs 2 BAO normierte Frist erst mit Einlangen des Erstattungsantrages beim zuständigen Finanzamt zu laufen beginnt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001150031.X01Im RIS seit
24.01.2002