RS Vfgh 2002/10/7 G124/02

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Veröffentlicht am 07.10.2002
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Verletzung
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
GSVG §116a Abs7

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des GSVG über die beschränkte Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung der Kindererziehung durch die weibliche Versicherte bei Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung wegen Widerspruchs zum Anspruch auf rechtliches Gehör iSd EMRK; Feststellung von Versicherungszeiten als wesentliche Grundlage eines Pensionsanspruches als civil right einzustufen

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags des OGH auf Aufhebung des §116a Abs7 GSVG.

Die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten als Ersatzzeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung wurde dem Kläger - wie in §116a Abs7 GSVG ausdrücklich bestimmt - allein aus dem Grund versagt, weil bereits die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seiner geschiedenen Ehegattin diese Zeiten bescheidmäßig angerechnet hatte.

Die Feststellung von Versicherungszeiten als wesentliche Grundlage eines künftigen Pensionsanspruchs betrifft "zivilrechtliche Ansprüche" iS des Art6 Abs1 EMRK.

§116a Abs7 GSVG idF der 20. Novelle, BGBl 21/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Hat während des Zeitraums der Kindererziehung bei beiden Elternteilen eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung bestanden, so ist daran die - vom männlichen Versicherten widerlegbare - gesetzliche Vermutung geknüpft, daß der weibliche Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen habe (§116a Abs6 GSVG). Diese Vermutung kann - vom männlichen Versicherten - nur bis spätestens zu dem Zeitpunkt widerlegt werden, zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist (§116a Abs7 GSVG).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in einer mit Art6 Abs1 EMRK nicht vereinbaren Weise bereits dann beschränkt, wenn der Betroffene an das Ergebnis eines anderen Verfahrens gebunden ist, zu dem er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Zwar dürfte es nicht ausgeschlossen sein, die Sozialversicherungsgesetze (§227a Abs7 ASVG, §116a Abs7 GSVG, §107a Abs7 BSVG) dahin verfassungskonform auszulegen, daß jene Person, die das Ergebnis eines Verfahrens, in dem Kindererziehungszeiten zugunsten einer anderen Person festgestellt werden, gegen sich gelten lassen muß, diesem Verfahren als Auskunftsperson beizuziehen ist. Für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmung ist daraus aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Gesetzgeber es unterlassen hat, in einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Weise vorzukehren, daß Personen, die vom Ergebnis eines anderen Verfahrens in unmittelbarer Weise betroffen sein können, zumindest über die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Pensionsversicherung, Beitragszeiten, VfGH / Präjudizialität, civil rights, fair trial, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G124.2002

Dokumentnummer

JFR_09978993_02G00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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