RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Rechtssatz

Die Stmk BauO 1968 definiert den Begriff des Nachbarn nicht näher, sondern setzt ihn voraus. Nachbar ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Grundstückes, welches sich zu dem zu bebauenden Grundstück in einem solchen Naheverhältnis befindet, dass er durch das zu bewilligende Vorhaben in seinen Rechten beeinflusst (beeinträchtigt) sein kann (Hinweis E vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0092). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob jemand, der im Widmungs- oder Baubewilligungsverfahren auf Grund seiner Nachbareigenschaft als Partei dem Verfahren beizuziehen ist, auch erfolgreich bestimmte Einwendungen erheben kann (Hinweis E vom 27. Juni 1996, Zl. 93/06/0234).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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