Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation muss vom VwGH bis zur Erlassung des Erkenntnisses von Amts wegen geprüft werden, weshalb zur Beurteilung des aktuellen Bestandes dieser Prozessvoraussetzung auch neuerungsweise erstattetes Vorbringen vom Gerichtshof beachtet werden muss (Hinweis E 10. Juni 1999, 96/07/0209; E 10. Juni 1999, 97/07/0017; E 10. Dezember 1998, 98/07/0034, VwSlg 15037 A/1998).
(Hier: Dass die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechtes des Bf im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, hat im Beschwerdefall nicht zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu führen, weil der Abspruch des angefochtenen Bescheides zu dieser Frage nicht als trennbar vom restlichen Spruchinhalt im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 2 AVG anzusehen ist, hinsichtlich dessen von einem Wegfall der Beschwerdelegitimation nicht ausgegangen werden kann. Die Rechtsfolge aus dem Wegfall der Beschwerdelegitimation kann im Beschwerdefall daher nur darin bestehen, dass die dem angefochtenen Bescheid zum Zeitpunkt seiner Erlassung diesbezüglich anhaftende Rechtswidrigkeit zu Lasten des Bf wegen des nachträglichen Wegfalls der Beschwer seiner Beschwerde zu keinem Erfolg mehr verhelfen kann.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998070033.X04Im RIS seit
19.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017