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L64003 Tierseuchen Veterinärpolizei NiederösterreichNorm
BangSG 1957 §12 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/11/0115 E 20. September 2001Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der § 1 Abs 2 der NÖ Verordnung über die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen, § 12 Abs 2 BangSG 1957 und § 19 Abs 4 IBR/IPVG 1998 ergibt sich jeweils nicht nur die Verpflichtung, die Durchführung einer Untersuchung der Tiere nicht zu behindern, sondern auch eine spezifische Mitwirkungspflicht des Tierhalters dahingehend, dass Untersuchungen nach diesen gesetzlichen Bestimmungen am Tierbestand überhaupt durchgeführt werden können. Der Tierhalter hat nämlich seine Tiere untersuchungsfertig bereitzuhalten. Das Einfangen und Fixieren von Tieren fällt unter die Mitwirkungspflicht des Tierhalters und nicht in den Aufgabenbereich eines Tierarztes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110114.X01Im RIS seit
14.01.2002