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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0148 E 24. Oktober 2000 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 29.9.1999, 99/11/0196, dargelegt hat, hat sich der Gesetzgeber genötigt gesehen, in der mit der ZDG-Novelle 1996 eingeführten Bestimmung des § 76a Abs 2 ZDG die Verpflichtung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Information des in § 76a Abs 1 leg cit umschriebenen Personenkreises über die neuerliche (letztmalige) Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu statuieren. Diese dem Gesetz zu Grunde liegende Wertung lässt erkennen, dass diesem Personenkreis die diesbezügliche Kenntnisbeschaffung nicht ohne weiteres zugemutet werden konnte. Im Unterbleiben von Recherchen über die Möglichkeit der neuerlichen Antragstellung kann daher kein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes (dh einen minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden des Wehrpflichtigen gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110089.X01Im RIS seit
08.11.2001