RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0089

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0148 E 24. Oktober 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 29.9.1999, 99/11/0196, dargelegt hat, hat sich der Gesetzgeber genötigt gesehen, in der mit der ZDG-Novelle 1996 eingeführten Bestimmung des § 76a Abs 2 ZDG die Verpflichtung des Bundesministers für Landesverteidigung zur Information des in § 76a Abs 1 leg cit umschriebenen Personenkreises über die neuerliche (letztmalige) Möglichkeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zu statuieren. Diese dem Gesetz zu Grunde liegende Wertung lässt erkennen, dass diesem Personenkreis die diesbezügliche Kenntnisbeschaffung nicht ohne weiteres zugemutet werden konnte. Im Unterbleiben von Recherchen über die Möglichkeit der neuerlichen Antragstellung kann daher kein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes (dh einen minderen Grad des Versehens übersteigendes) Verschulden des Wehrpflichtigen gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110089.X01

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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