RS Vwgh 2001/9/20 99/06/0032

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0045 99/06/0046 99/06/0085

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, dezidiert und abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Stmk BauG 1995 von Amts wegen wahrzunehmender Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. § 26 Abs. 2 leg. cit. ermöglicht keine die Nachbarrechte des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 erweiternde Auslegung.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060032.X09

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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