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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung einer Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH betreffend Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten infolge Außerkrafttretens der Verordnung; Antrag einer Landesregierung als Fall abstrakter Normenkontrolle nur gegen geltende Rechtsvorschriften zulässigRechtssatz
Der Antrag der Oö Landesregierung richtet sich gegen die StromlieferungsvertragsV vom 13.12.01, kundgemacht am 17.12.01 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr 243. Gemäß ihrem §2 trat diese Verordnung mit Ablauf des 30.06.02 außer Kraft. Deshalb ist der Antrag der Oö Landesregierung nicht mehr zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass durch §3 der Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH vom 26.06.02, kundgemacht am 28.06.02 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, mit Wirkung vom 01.07.02 §1 und §2 der StromlieferungsvertragsV vom 13.12.01 - modifiziert - wieder in Kraft gesetzt wurden. Sogar eine unveränderte Neuerlassung durch den Verordnungsgeber berührt - anders als eine Wiederverlautbarung - die Identität der Norm (vgl VfSlg 16.058/2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Energierecht, Elektrizitätswesen, Geltung einer Verordnung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V41.2002Dokumentnummer
JFR_09978993_02V00041_01