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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §14;Rechtssatz
Bei der angefochtenen Erledigung (Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer) handelt es sich nicht um einen Bescheid, mit dem Rechte des Beschwerdeführers gestaltet oder festgestellt wurden, sondern um eine bloße Mitteilung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, die im Wesentlichen die Bekanntgabe zum Inhalt hat, dass "seitens der Ausbildungskommission der ÖÄK" eine näher genannte Ausbildungszeit in einem bestimmten Ausmaß als gleichwertig anerkannt worden sei. Die bekämpfte Erledigung enthält weder die Bezeichnung als Bescheid, noch ergibt sich aus ihr ein normativer Abspruch. Sie stellt - wie schon aus dem Hinweis auf die "Entscheidung" der Ausbildungskommission eines gemäß § 82 ÄrzteG 1998 lediglich zur "Beratung" u.a. des Vorstandes berufenen Ausschusses hervorgeht - lediglich die Mitteilung über den im Einzelnen beschriebenen Sachverhalt an den Beschwerdeführer dar.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110187.X01Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009