RS Vwgh 2001/9/20 2001/11/0187

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §14;
ÄrzteG 1998 §82;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der angefochtenen Erledigung (Schreiben des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer) handelt es sich nicht um einen Bescheid, mit dem Rechte des Beschwerdeführers gestaltet oder festgestellt wurden, sondern um eine bloße Mitteilung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, die im Wesentlichen die Bekanntgabe zum Inhalt hat, dass "seitens der Ausbildungskommission der ÖÄK" eine näher genannte Ausbildungszeit in einem bestimmten Ausmaß als gleichwertig anerkannt worden sei. Die bekämpfte Erledigung enthält weder die Bezeichnung als Bescheid, noch ergibt sich aus ihr ein normativer Abspruch. Sie stellt - wie schon aus dem Hinweis auf die "Entscheidung" der Ausbildungskommission eines gemäß § 82 ÄrzteG 1998 lediglich zur "Beratung" u.a. des Vorstandes berufenen Ausschusses hervorgeht - lediglich die Mitteilung über den im Einzelnen beschriebenen Sachverhalt an den Beschwerdeführer dar.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gesundheitswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110187.X01

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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