RS Vwgh 2001/9/20 98/06/0164

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1451;
BauO Stmk 1968 §10 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich (Hinweis E vom 4. Mai 1956, Zl. 2431/54, oder zuletzt E vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0194) um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechtes Verjährungsbestimmungen ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen. Wenn aber die anzuwendende Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes dem Grunde nach eine Verjährung nicht vorsieht, dann ist eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB unzulässig. Nach dieser, auch vom VfGH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH in seinem E VfSlg 7617/1975 übernommenen Auffassung lässt sich keine Verjährung des Rechts auf Vorschreibung der Kosten der Gehsteigerrichtung im Wege der Analogie zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB ableiten.

Schlagworte

Gehsteigherstellung BauRallg8 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998060164.X07

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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